Wech­sel der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung von Versicherungsmakler/innen: Tipps und Wis­sens­wer­tes im Umgang mit der für Sie zustän­di­gen IHK

Ein Wech­sel des Risi­ko­trä­gers Ihrer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist eigent­lich ganz ein­fach. Wie bei jeder ande­ren Ver­si­che­rung auch wird die neue Ver­si­che­rung bean­tragt und die bis­he­ri­ge gekün­digt, zumeist mit einer Kün­di­gungs­frist von drei Monaten.

In Bezug auf die IHK als zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de gibt es jedoch eini­ge Punk­te, die Sie wis­sen und beach­ten sollten:

  • Infor­ma­ti­on des bis­he­ri­gen Versicherers:
    Laut § 117 VVG ist der Ver­si­che­rer ver­pflich­tet, die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de über die Been­di­gung des Ver­tra­ges zu infor­mie­ren. Erfährt die Auf­sichts­be­hör­de von der Been­di­gung, wird er den oder die Versicherungsmakler/in unver­züg­lich anschrei­ben und den Nach­weis einer neu­en Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung anfordern.Kündigen Sie erst die bis­he­ri­ge Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, wenn Ihnen die Annah­me­be­stä­ti­gung des neu­en Ver­si­che­rers vor­liegt. Dann kön­nen Sie der IHK bereits die Bestä­ti­gung der neu­en Absi­che­rung zusen­den. Dann wird Sie die IHK auch nicht mehr anschreiben.
  • Nach­weis der neu­en Berufshaftpflichtversicherung:
    Ihr neu­er Ver­si­che­rer wird Ihnen mit Aus­fer­ti­gung des Ver­tra­ges einen neu­en Nach­weis über das Bestehen einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus­stel­len. Beach­ten Sie dabei bitte:
    • Das Aus­stel­lungs­da­tum der Bestä­ti­gung darf nicht mehr als drei Mona­te vom Ver­si­che­rungs­be­ginn abwei­chen. Wenn Sie also bei­spiels­wei­se im August eine neue Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Beginn 01.01. des Fol­ge­jah­res abschlies­sen, wird Ihnen die Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung frü­hes­tens im Okto­ber zugestellt.
    • Sen­den Sie der IHK auf kei­nen Fall den Ver­si­che­rungs­schein! Für die Auf­sichts­be­hör­de sind ein­zig und allein die Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gun­gen rele­vant, wel­che auf den spe­zi­el­len Vor­dru­cken der IHK basieren.
  • Absi­che­rung aller zulas­sungs­pflich­ti­gen Tätigkeiten:
    Regel­mä­ßig kommt es vor, dass die IHK nach Erhalt der Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung den Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes moniert. Zumeist kommt dies bei fol­gen­dem Sach­ver­halt vor:
    • Bei der neu­en Ver­si­che­rung wur­den nicht alle Tätig­keits­be­rei­che bean­tragt. Aus eige­ner Erfah­rung kommt dies zumeist beim Nach­weis des Ver­si­che­rungs­schut­zes bezüg­lich des § 34f GewO vor. Beson­ders, wenn die Tätig­keit trotz Zulas­sung nicht mehr aktiv aus­ge­übt wird, wird dies gele­gent­lich vergessen.Falls Sie als Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter tätig sind, benö­ti­gen Sie eben­falls einen Nach­weis des gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Versicherungsschutzes.
    • Auch bei Ein­zel­fir­men, die oft­mals noch neben einer juris­ti­schen Per­son bestehen, kommt es vor, dass die­se bei Bean­tra­gung ver­ges­sen wer­den. Auch hier bedarf es einer selb­stän­di­gen Bestä­ti­gung, mit der die gesetz­lich gefor­der­te Deckungs­sum­me indi­vi­du­ell zur Ver­fü­gung gestellt wird.In der Regel ist daher eine eige­ne VSH not­wen­dig oder unter Umstän­den auch eine Mit­ver­si­che­rung in der VSH der juris­ti­schen Per­son möglich.

Wenn Sie Ihre bestehen­de Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung hin­sicht­lich der Prä­mie und der Bedin­gun­gen ver­glei­chen möch­ten, kön­nen Sie dies mit unse­rem VSH-Online-Rech­ner tun.

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