Wechsel der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmakler/innen: Tipps und Wissenswertes im Umgang mit der für Sie zuständigen IHK
Ein Wechsel des Risikoträgers Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eigentlich ganz einfach. Wie bei jeder anderen Versicherung auch wird die neue Versicherung beantragt und die bisherige gekündigt, zumeist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
In Bezug auf die IHK als zuständige Aufsichtsbehörde gibt es jedoch einige Punkte, die Sie wissen und beachten sollten:
- Information des bisherigen Versicherers:
Laut § 117 VVG ist der Versicherer verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beendigung des Vertrages zu informieren. Erfährt die Aufsichtsbehörde von der Beendigung, wird er den oder die Versicherungsmakler/in unverzüglich anschreiben und den Nachweis einer neuen Berufshaftpflichtversicherung anfordern.Kündigen Sie erst die bisherige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, wenn Ihnen die Annahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt. Dann können Sie der IHK bereits die Bestätigung der neuen Absicherung zusenden. Dann wird Sie die IHK auch nicht mehr anschreiben. - Nachweis der neuen Berufshaftpflichtversicherung:
Ihr neuer Versicherer wird Ihnen mit Ausfertigung des Vertrages einen neuen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ausstellen. Beachten Sie dabei bitte:- Das Ausstellungsdatum der Bestätigung darf nicht mehr als drei Monate vom Versicherungsbeginn abweichen. Wenn Sie also beispielsweise im August eine neue Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Beginn 01.01. des Folgejahres abschliessen, wird Ihnen die Versicherungsbestätigung frühestens im Oktober zugestellt.
- Senden Sie der IHK auf keinen Fall den Versicherungsschein! Für die Aufsichtsbehörde sind einzig und allein die Versicherungsbestätigungen relevant, welche auf den speziellen Vordrucken der IHK basieren.
- Absicherung aller zulassungspflichtigen Tätigkeiten:
Regelmäßig kommt es vor, dass die IHK nach Erhalt der Versicherungsbestätigung den Umfang des Versicherungsschutzes moniert. Zumeist kommt dies bei folgendem Sachverhalt vor:- Bei der neuen Versicherung wurden nicht alle Tätigkeitsbereiche beantragt. Aus eigener Erfahrung kommt dies zumeist beim Nachweis des Versicherungsschutzes bezüglich des § 34f GewO vor. Besonders, wenn die Tätigkeit trotz Zulassung nicht mehr aktiv ausgeübt wird, wird dies gelegentlich vergessen.Falls Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sind, benötigen Sie ebenfalls einen Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes.
- Auch bei Einzelfirmen, die oftmals noch neben einer juristischen Person bestehen, kommt es vor, dass diese bei Beantragung vergessen werden. Auch hier bedarf es einer selbständigen Bestätigung, mit der die gesetzlich geforderte Deckungssumme individuell zur Verfügung gestellt wird.In der Regel ist daher eine eigene VSH notwendig oder unter Umständen auch eine Mitversicherung in der VSH der juristischen Person möglich.
Wenn Sie Ihre bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Prämie und der Bedingungen vergleichen möchten, können Sie dies mit unserem VSH-Online-Rechner tun.
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