VSH-Schadenfall: Wenn bei der Vertragsumdeckung so Einiges schief läuft
Für den Kunden K bestand unter anderem eine Gebäudeversicherung inklusive Verglasung sowie eine Hausratversicherung. Versicherungsmakler V unterbreitete K Angebote zu einer Neuordnung dieser beiden Verträge. K stimmte den Angeboten zu und beauftragte V, die Vorverträge zum Ablauf zu kündigen und neu einzudecken.
Nun wird es etwas kompliziert: Die neuen Angebote sahen vor, dass die Glasversicherung nicht mehr in der Gebäude‑, sondern in der Hausratversicherung mitversichert war.
Die Gebäudeversicherung wurde ordentlich gekündigt, jedoch wurde die Kündigung der Hausratversicherung übersehen. Dies hatte zur Folge, dass der neue Hausratversicherer den Vertrag wieder stornieren musste.
K hatte nun also eine neue Gebäudeversicherung und seine alte Hausratversicherung. Eine Glasversicherung war in keinem der Verträge mehr mitversichert.
Rund zwei Monate später meldete K einen Glasbruchschaden, der in keinem der Verträge versichert war. K nahm daraufhin V in Anspruch. Zwar konnte V die Glasversicherung in der neuen Gebäudeversicherung einschliessen, aber eben nur für zukünftige Schadenfälle.
Die Haftungslage war hier eindeutig, daher konnte der zum Glück nur kleine Schaden von knapp 3.000 EUR schnell und unbürokratisch über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von CGPA abgewickelt werden.
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