VSH Scha­den­fall: Knapp 20.000 EUR Ver­lust durch Wech­sel des Versicherers

Scha­den­fall in der VSH eines Versicherungsmaklers:

Knapp 20.000 EUR Ver­lust bei Anbie­ter­wech­sel einer Riesterrentenversicherung

Per Anwalts­schrei­ben wur­de der Ver­si­che­rungs­mak­ler V dar­über infor­miert, dass des­sen Kun­de K (ein Ehe­paar) auf­grund eines emp­foh­le­nen Anbie­ter­wech­sels der bestehen­den Ries­ter-Ren­ten­ver­si­che­rung einen finan­zi­el­len Scha­den durch die Bera­tung des V erlit­ten hätte.

Aus der umfang­rei­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on geht her­vor, dass K Beden­ken äußer­te hin­sicht­lich der bis­her ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge. Dem ent­geg­ne­te V jedoch mit der Aus­sa­ge, dass es eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Garan­tie bei Ries­ter­ver­trä­gen gäbe und K sich des­halb kei­ne Sor­gen machen müsse.

Nach­dem die Über­tra­gung des Ver­tra­ges von dem Ver­si­che­rer A auf den Ver­si­che­rer B ange­sto­ßen wur­de, infor­mier­te A den Kun­den über die damit ver­bun­de­nen Konsequenzen.

In die­sem Schrei­ben stand unter ande­rem: „Durch Kos­ten, die wir von Ihren ein­ge­zahl­ten Bei­trä­gen ein­be­hal­ten haben, ist gege­be­nen­falls das zum Über­ta­gungs­ter­min vor­han­de­ne Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen gerin­ger als die in den Ver­trag ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge (Bei­trä­ge und Zula­gen). Ein neu­er Anbie­ter braucht Ihnen gegen­über bei einem Wech­sel kei­ne Garan­tie über die bis­her in unse­ren Ver­trag ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge auszusprechen.“

Die­ses Schrei­ben nahm der Kun­de zum Anlass, V noch­mals dar­auf anzu­spre­chen und ihn um eine Aus­sa­ge zu bit­ten. V war jedoch fach­lich nach wie vor davon über­zeugt, dass es auf­grund der hun­dert­pro­zen­ti­gen Garan­tie bei Ries­ter­ver­trä­gen zu kei­nem finan­zi­el­len Ver­lust kom­men wür­de und ant­wor­te­te dementsprechend.

Nach­dem der neue Ver­si­che­rer B den Kun­den über den vor­han­de­nen Ver­trags­wert infor­mier­te, kam für K das böse Erwa­chen. Für bei­de Ries­ter­ver­trä­ge ergab sich eine Gesamt­dif­fe­renz von knapp 20.000 EUR, wor­auf K einen Anwalt mit der Ver­tre­tung sei­ner Inter­es­sen beauf­trag­te und V für den Ver­mö­gens­scha­den in Anspruch nahm.

Die von CGPA beauf­trag­te Kanz­lei Michae­lis konn­te mit dem geg­ne­ri­schen Anwalt einen Ver­gleich in Höhe von 14.000 EUR schlies­sen. Ein wich­ti­ges Argu­ment dabei war, dass der finan­zi­el­le Aus­gleich eigent­lich den bei­den Ries­ter­ver­trä­gen gut­ge­schrie­ben hät­te wer­den müs­sen. K hat­te offen­bar jedoch Inter­es­se dar­an, das Geld direkt aus­be­zahlt zu bekommen.

 

#CGPA #VSH #Scha­den­fall #Ries­ter

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