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VSH Scha­den­fall: Knapp 20.000 EUR Ver­lust durch Wech­sel des Versicherers

Scha­den­fall in der VSH eines Versicherungsmaklers:

Knapp 20.000 EUR Ver­lust bei Anbie­ter­wech­sel einer Riesterrentenversicherung

Per Anwalts­schrei­ben wur­de der Ver­si­che­rungs­mak­ler V dar­über infor­miert, dass des­sen Kun­de K (ein Ehe­paar) auf­grund eines emp­foh­le­nen Anbie­ter­wech­sels der bestehen­den Ries­ter-Ren­ten­ver­si­che­rung einen finan­zi­el­len Scha­den durch die Bera­tung des V erlit­ten hätte.

Aus der umfang­rei­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on geht her­vor, dass K Beden­ken äußer­te hin­sicht­lich der bis­her ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge. Dem ent­geg­ne­te V jedoch mit der Aus­sa­ge, dass es eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Garan­tie bei Ries­ter­ver­trä­gen gäbe und K sich des­halb kei­ne Sor­gen machen müsse.

Nach­dem die Über­tra­gung des Ver­tra­ges von dem Ver­si­che­rer A auf den Ver­si­che­rer B ange­sto­ßen wur­de, infor­mier­te A den Kun­den über die damit ver­bun­de­nen Konsequenzen.

In die­sem Schrei­ben stand unter ande­rem: „Durch Kos­ten, die wir von Ihren ein­ge­zahl­ten Bei­trä­gen ein­be­hal­ten haben, ist gege­be­nen­falls das zum Über­ta­gungs­ter­min vor­han­de­ne Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen gerin­ger als die in den Ver­trag ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge (Bei­trä­ge und Zula­gen). Ein neu­er Anbie­ter braucht Ihnen gegen­über bei einem Wech­sel kei­ne Garan­tie über die bis­her in unse­ren Ver­trag ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge auszusprechen.“

Die­ses Schrei­ben nahm der Kun­de zum Anlass, V noch­mals dar­auf anzu­spre­chen und ihn um eine Aus­sa­ge zu bit­ten. V war jedoch fach­lich nach wie vor davon über­zeugt, dass es auf­grund der hun­dert­pro­zen­ti­gen Garan­tie bei Ries­ter­ver­trä­gen zu kei­nem finan­zi­el­len Ver­lust kom­men wür­de und ant­wor­te­te dementsprechend.

Nach­dem der neue Ver­si­che­rer B den Kun­den über den vor­han­de­nen Ver­trags­wert infor­mier­te, kam für K das böse Erwa­chen. Für bei­de Ries­ter­ver­trä­ge ergab sich eine Gesamt­dif­fe­renz von knapp 20.000 EUR, wor­auf K einen Anwalt mit der Ver­tre­tung sei­ner Inter­es­sen beauf­trag­te und V für den Ver­mö­gens­scha­den in Anspruch nahm.

Die von CGPA beauf­trag­te Kanz­lei Michae­lis konn­te mit dem geg­ne­ri­schen Anwalt einen Ver­gleich in Höhe von 14.000 EUR schlies­sen. Ein wich­ti­ges Argu­ment dabei war, dass der finan­zi­el­le Aus­gleich eigent­lich den bei­den Ries­ter­ver­trä­gen gut­ge­schrie­ben hät­te wer­den müs­sen. K hat­te offen­bar jedoch Inter­es­se dar­an, das Geld direkt aus­be­zahlt zu bekommen.

 

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Aktu­el­ler VSH-Scha­den­fall: CGPA regu­liert mit 30.000 EUR

Anfang 2022 wur­de der Ver­si­che­rungs­mak­ler im Rah­men eines mit der Geschä­dig­ten bestehen­den Ver­si­che­rungs­mak­ler­ver­tra­ges mit dem Abschluss einer Kas­ko­ver­si­che­rung für eine Steg­an­la­ge in einem Stadt­ha­fen beauftragt.

Anläss­lich eines sturm­be­ding­ten Scha­dens an der Anla­ge der Geschä­dig­ten Ende Janu­ar muss­te die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin fest­stel­len, dass der Ver­si­che­rungs­mak­ler den Auf­trag auf Abschluss der Kas­ko-Ver­si­che­rung nicht unver­züg­lich umge­setzt hat­te, so dass kein Ver­si­che­rungs­schutz – wie vom Kun­den beauf­tragt – ein­ge­deckt wurde.

Auf Grund des­sen konn­te die Geschä­dig­te vom Ver­si­che­rer kei­nen Ersatz der scha­den­be­ding­ten Repa­ra­tur­kos­ten erlan­gen. Ein ers­tes Ange­bot und bereits ent­stan­de­ne Kos­ten belie­fen sich ins­ge­samt auf rund 93.000 EUR.

Die­se Ansprü­che aus dem feh­len­den Ver­si­che­rungs­schutz begehr­te die Anspruch­stel­le­rin nun­mehr von dem Ver­si­che­rungs­mak­ler im Rah­men eines Schadenersatzanspruches.

Mit freund­li­cher Unter­stüt­zung des Ver­si­che­rers, bei dem der Abschluss der Kas­ko-Deckung zu spät erfolg­te, wur­de uns der Kon­takt zu einem auf die­se Fäl­le spe­zia­li­sier­ten Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro hergestellt.

Die­ser wur­de von CGPA beauf­tragt, den Scha­den wie folgt zu begutachten:

- Fest­stel­lun­gen zum Scha­den dem Grun­de und der Höhe nach

- Prü­fung auf Vor­schä­den und deren Ein­fluss auf eine even­tu­el­le Schadensregulierung

- Ein­schät­zung des Zeitwertes

Bei der Unter­su­chung der aus den Jah­ren 1995 und 1998 stam­men­den Steg­an­la­gen kam der Sach­ver­stän­di­ge zu fol­gen­dem (hier abge­kürz­ten) Ergebnis:
„Die Kos­ten für die Schä­den, die auf die Unwet­ter­si­tua­ti­on zurück­ge­führt wer­den kön­nen, betra­gen somit 30.048,21 € net­to. Wei­te­re Arbei­ten an den see­sei­ti­gen Ver­an­ke­run­gen sind auf­grund ihres Zustan­des not­wen­dig, aber nicht rele­vant für den hier zu betrach­ten­den Schaden.“

Der Anspruch­stel­ler erklär­te sich mit dem Ergeb­nis des Sach­ver­stän­di­gen ein­ver­stan­den, so dass zeit­nah eine Abgel­tungs­ver­ein­ba­rung unter­schrie­ben wer­den konn­te und der Betrag von 30.000 EUR von CGPA an den Anspruch­stel­ler über­wie­sen wur­de. Auf eine Anrech­nung des in der Kas­ko­ver­si­che­rung ver­ein­bar­ten Selbst­be­halts wur­de unse­rer­seits verzichtet.

Wie bei CGPA üblich, erfolg­te die Bear­bei­tung die­ses VSH-Scha­dens bzw. die Inter­es­sen­ver­tre­tung des in Anspruch genom­me­nen Mak­lers in enger Koope­ra­ti­on mit der Kanz­lei Michae­lis, bei der wir uns herz­lich bedanken.

Das Nicht­wei­ter­lei­ten von Anträ­gen, Auf­trä­gen oder Ange­bots­an­nah­men zählt zu den häu­figs­ten Ursa­chen bei Scha­den­fäl­len in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ver­si­che­rungs­mak­ler. Das mag zunächst selt­sam erschei­nen, da der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler grund­sätz­lich von dem ein­ge­reich­ten Geschäft „lebt“.

Die Ursa­chen kön­nen jedoch unter­schied­li­cher Natur sein. Bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung kann der Antrag even­tu­ell nicht beim Ver­si­che­rer ankom­men und der Ver­mitt­ler hat kei­ne Wie­der­vor­la­ge ange­legt. Ein Antrag kann ver­se­hent­lich falsch abge­legt wer­den und wird des­halb nie wei­ter­ge­lei­tet oder wie es in die­sem Fall war: Der Auf­trag des Ver­si­che­rungs­neh­mers erfolg­te in einer Email, die zu lan­ge unbe­ar­bei­tet blieb.