Scha­den­bei­spie­le zur Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

Der Risi­ko­trä­ger unse­res Grup­pen­ver­tra­ges für Versicherungsmakler/innen, die AUXILIA, hat uns freund­li­cher­wei­se die nach­ste­hen­den Scha­den­bei­spie­le aus der Pra­xis zur Ver­fü­gung gestellt.

CGPA bie­tet allen Versicherungsmakler/innen, die ihre Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei CGPA unter­hal­ten, einen güns­ti­gen Grup­pen­ver­trag in Koope­ra­ti­on mit der AUXILIA an (Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter https://www.vermittlerdeckung.de/spezial-straf-rechtsschutzversicherung/).

 

  1. Vor­wurf der Ver­let­zung von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen mit Beschluss zur Durch­su­chung von Per­son, Wohn- und Geschäfts­räu­men und Fahrzeugen.

Nach Wech­sel aus der Aus­schließ­lich­keit in die Mak­ler­tä­tig­keit wur­de auf­grund Anzei­ge des Ver­si­che­rers durch die Staats­an­walt­schaft ein Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Es wur­de von dem ehe­ma­li­gen Ver­si­che­rer behaup­tet, dass der Mak­ler Unter­la­gen, die aus den Daten­be­stän­den des Ver­si­che­rers stam­men (vor allem Kun­den­lis­ten, Ver­trags­un­ter­la­gen, Adress­lis­ten) für sei­ne Mak­ler­tä­tig­keit genutzt hat. Die Erle­di­gung erfolg­te durch einen rechts­kräf­ti­gen Straf­be­fehl. (D. h. der Mak­ler wur­de rechts­kräf­tig ver­ur­teilt. Auf­grund der Erle­di­gung durch Straf­be­fehl trägt aber in die­sem Fall die Kos­ten sein Spezial-Strafrechtsschutz!

 

  1. Vor­wurf der Urkun­den­fäl­schung § 267 StGB 

Gegen den Mak­ler wur­de ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Fäl­schung von schrift­li­chen Erklä­run­gen durch den Mak­ler an einen Ver­si­che­rer ein­ge­lei­tet (Mak­ler soll im Namen des Kun­den schrift­li­che Erklä­run­gen an den Ver­si­che­rer ver­fasst haben und hier­bei die­se mit dem Namens­zug bzw. der Unter­schrift des Kun­den ver­se­hen haben. Nach umfas­sen­den Ermitt­lun­gen und einem Schrift­gut­ach­ten wur­de das Straf­ver­fah­ren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein­ge­stellt. Die Kos­ten muss der Mak­ler aber bei die­ser Ein­stel­lung selbst tra­gen und wur­den von der Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernommen.

 

  1. Vor­wurf der Steuerhinterziehung

Das Finanz­amt moniert beim Mak­ler die feh­len­de Steu­er­erklä­rung. Trotz mehr­fa­cher Anmah­nung durch das Finanz­amt wird die­se nicht abge­ge­ben. Dar­auf­hin ver­an­lasst das Finanz­amt die Ein­lei­tung eines Steu­er-Straf­ver­fah­rens wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung. Das Straf­ver­fah­ren wur­de zwar ein­ge­stellt, aber die Kos­ten nicht über­nom­men. Die Kos­ten über­nimmt daher die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung.

 

  1. Vor­wurf der Bei­hil­fe zum ver­such­ten Ver­si­che­rungs­miss­brauch §§ 265, 27 StGB

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ruft bei sei­nem Mak­ler an und teilt ihm mit, dass sein Auto über Nacht geklaut wor­den sei. Die Poli­zei sei auch schon infor­miert. Gut­gläu­big gibt der Mak­ler die nöti­gen Infor­ma­tio­nen an die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung wei­ter. Auf­grund der poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen stellt sich her­aus, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Dieb­stahl nur vor­ge­täuscht hat, um für das Fahr­zeug, das er zuvor ver­se­hent­lich selbst zu Schrott gefah­ren hat, „noch etwas zu bekom­men“. Der Mak­ler fällt aus allen Wol­ken als auch er eine Straf­an­zei­ge wegen Bei­hil­fe zum ver­such­ten Ver­si­che­rungs­miss­brauch bekommt. Ihm wird unter­stellt, von dem „Unfall“ gewusst zu haben, da er nach dem „Unfall“, aber vor der Dieb­stahls­mel­dung, ein Bera­tungs­ge­spräch mit eben die­sem Ver­si­che­rungs­neh­mer geführt hat. Der Vor­wurf kann im Ermitt­lungs­ver­fah­ren nicht ent­kräf­tet wer­den, es kommt zur Haupt­ver­hand­lung mit Zeu­gen­ver­nah­me. Dort wird dann doch noch ein Frei­spruch erreicht. Lei­der bedeu­tet der Frei­spruch nicht, dass die Staats­kas­se auch für eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung mit dem Rechts­an­walt auf­kommt. Auf dem Groß­teil der Kos­ten bleibt der Mak­ler daher trotz Frei­spruchs sit­zen. Die­se Kos­ten über­nimmt sei­ne Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung für ihn.

 

  1. Vor­wurf des Betru­ges § 263 StGB

Auf den Namen und auf Kos­ten des Kun­den wur­den bei ver­schie­de­nen Online­händ­lern Bestel­lun­gen getä­tigt. Der Kun­de ver­däch­tigt den erst kürz­lich beauf­trag­ten Mak­ler, dem er im Zuge der Betreu­ung wich­ti­ge Daten über­las­sen hat. Der Kun­de erstat­tet Anzei­ge gegen den Mak­ler. Nach lang­wie­ri­gen Ermitt­lun­gen wur­de das Straf­ver­fah­ren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein­ge­stellt. Die Kos­ten muss der Mak­ler selbst tra­gen. Die­se wer­den von der Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernommen.

 

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