Pas­send zur Jah­res­zeit: VSH-Scha­den auf­grund der Umde­ckung einer KfZ-Versicherung

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler M hat von dem Kun­den K die Betreu­ung sei­nes KfZ-Ver­si­che­rungs­ver­trags im Jah­re 2019 übernommen.

M unter­brei­te­te K das Ange­bot, dass er das Fahr­zeug auf den Ver­si­che­rer V 1:1 umde­cken könn­te. M hat­te zuvor mit V einen Rah­men­ver­trag ver­ein­bart. Die­ser Rah­men­ver­trag sieht vor, dass V die Prä­mi­en und die Leis­tun­gen des Vor­ver­si­che­rers 1:1 über­nimmt, jedoch auf die Berück­sich­ti­gung wei­cher Tarif­merk­mal wie Anzahl der Fah­rer, jähr­li­che Fahr­leis­tung und nächt­li­chen Abstell­ort verzichtet.

Mit der Umde­ckung war K ein­ver­stan­den. Bei der Über­tra­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf V wur­de jedoch ver­se­hent­lich nicht die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung aus dem Vor­ver­trag übernommen.

Nach etwa 2 Jah­ren ereig­ne­te sich ein selbst­ver­schul­de­ter Unfall des K. Die­ser stell­te erst jetzt fest, dass sein Fahr­zeug bei V nicht mehr voll­kas­ko­ver­si­chert sei. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Umstel­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu glei­chen Kon­di­tio­nen (inkl. Voll­kas­ko­ver­si­che­rung) war nicht erfolgt. K hat­te M schon damals dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass zunächst das fal­sche Fahr­zeug ver­si­chert wor­den sei, aber auch nach die­ser Kor­rek­tur erfol­ge kei­ne Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf eine Vollkaskodeckung.

Aus dem Schrift­wech­sel mit K ging her­vor, dass die­ser sowohl den ers­ten Ver­si­che­rungs­schein als auch den Nach­trag inhalt­lich ordent­lich geprüft habe. Aber sowohl der deut­lich ver­min­der­te Bei­trag als auch das Feh­len einer Voll­kas­ko­de­ckung sind ihm dabei angeb­lich nicht aufgefallen.

Die Par­tei­en eini­gen sich dar­auf, dass hier ein Mit­ver­schul­den des K von 40 % ange­nom­men wird. Nach Abzug der ein­ge­spar­ten Prä­mie für die Voll­kas­ko­de­ckung sowie der nor­ma­ler­wei­se ange­fal­le­nen Selbst­be­tei­li­gung wur­de der Scha­den von CGPA mit 6.580 EUR reguliert.

Ver­trags­um­de­ckun­gen auf einen ande­ren Ver­si­che­rer brin­gen grund­sätz­lich immer ein Risi­ko mit sich. Zum einen, wie in die­sem Bei­spiel aus der Pra­xis, kön­nen wesent­li­che Kom­po­nen­ten des Ver­si­che­rungs­schut­zes über­se­hen wer­den und sie gehen in dem Pro­zess ver­se­hent­lich unter. Zum ande­ren kann es zu Unter­schie­den im Klein­ge­druck­ten kom­men, die zu einer Ableh­nung oder einer gerin­ge­ren Regu­lie­rung des neu­en Ver­si­che­rers füh­ren. Ins­be­son­de­re in der Haft­pflicht- und Sach­ver­si­che­rung kommt es immer wie­der vor, dass Sub­li­mits im neu­en Ver­trag anders gere­gelt sind, bei­spiels­wei­se die Sum­men für Fahr­rä­der, der Dieb­stahl aus KfZ oder die Wert­sa­chen­klau­sel in der Hausratversicherung.

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