Passend zur Jahreszeit: VSH-Schaden aufgrund der Umdeckung einer KfZ-Versicherung
Der Versicherungsmakler M hat von dem Kunden K die Betreuung seines KfZ-Versicherungsvertrags im Jahre 2019 übernommen.
M unterbreitete K das Angebot, dass er das Fahrzeug auf den Versicherer V 1:1 umdecken könnte. M hatte zuvor mit V einen Rahmenvertrag vereinbart. Dieser Rahmenvertrag sieht vor, dass V die Prämien und die Leistungen des Vorversicherers 1:1 übernimmt, jedoch auf die Berücksichtigung weicher Tarifmerkmal wie Anzahl der Fahrer, jährliche Fahrleistung und nächtlichen Abstellort verzichtet.
Mit der Umdeckung war K einverstanden. Bei der Übertragung des Versicherungsschutzes auf V wurde jedoch versehentlich nicht die Vollkaskoversicherung aus dem Vorvertrag übernommen.
Nach etwa 2 Jahren ereignete sich ein selbstverschuldeter Unfall des K. Dieser stellte erst jetzt fest, dass sein Fahrzeug bei V nicht mehr vollkaskoversichert sei. Eine ordnungsgemäße Umstellung des Vertragsverhältnisses zu gleichen Konditionen (inkl. Vollkaskoversicherung) war nicht erfolgt. K hatte M schon damals darauf aufmerksam gemacht, dass zunächst das falsche Fahrzeug versichert worden sei, aber auch nach dieser Korrektur erfolge keine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf eine Vollkaskodeckung.
Aus dem Schriftwechsel mit K ging hervor, dass dieser sowohl den ersten Versicherungsschein als auch den Nachtrag inhaltlich ordentlich geprüft habe. Aber sowohl der deutlich verminderte Beitrag als auch das Fehlen einer Vollkaskodeckung sind ihm dabei angeblich nicht aufgefallen.
Die Parteien einigen sich darauf, dass hier ein Mitverschulden des K von 40 % angenommen wird. Nach Abzug der eingesparten Prämie für die Vollkaskodeckung sowie der normalerweise angefallenen Selbstbeteiligung wurde der Schaden von CGPA mit 6.580 EUR reguliert.
Vertragsumdeckungen auf einen anderen Versicherer bringen grundsätzlich immer ein Risiko mit sich. Zum einen, wie in diesem Beispiel aus der Praxis, können wesentliche Komponenten des Versicherungsschutzes übersehen werden und sie gehen in dem Prozess versehentlich unter. Zum anderen kann es zu Unterschieden im Kleingedruckten kommen, die zu einer Ablehnung oder einer geringeren Regulierung des neuen Versicherers führen. Insbesondere in der Haftpflicht- und Sachversicherung kommt es immer wieder vor, dass Sublimits im neuen Vertrag anders geregelt sind, beispielsweise die Summen für Fahrräder, der Diebstahl aus KfZ oder die Wertsachenklausel in der Hausratversicherung.
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