Die Krux mit den roten Kennzeichen

Die Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­schutz für rote Kenn­zei­chen führt regel­mä­ßig zu Haf­tungs­fäl­len, mit denen sich dann der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu beschäf­ti­gen hat. Das kann bei­spiels­wei­se ein Bera­tungs­feh­ler im Rah­men einer Han­del- und Hand­werk­po­li­ce sein oder wie in die­sem Fall bei einem Privatkunden.

Was war passiert?

Der Kun­de K unter­hielt ver­schie­de­ne Old­ti­mer, von denen jedes Fahr­zeug ein­zeln ver­si­chert war. Nach und nach soll­te eine Umstel­lung dahin­ge­hend erfol­gen, dass nur noch ein ein­zel­nes rotes Kenn­zei­chen vor­han­den sein soll, wel­ches dann bei einer Aus­fahrt mit dem Old­ti­mer an das ent­spre­chen­de Fahr­zeug mon­tiert wird.

In einem sol­chen Fall erfolgt die Zulas­sung nicht wie gewöhn­lich mit einer evb, son­dern viel­mehr erhält der Fahr­zeug­inha­ber bei der Zulas­sungs­stel­le ein Fahr­zeug­heft, in wel­ches die­je­ni­gen Fahr­zeu­ge ein­ge­tra­gen wer­den, die von dem roten Kenn­zei­chen umfasst sind.

Die­ses Fahr­zeug­heft über­gab K sei­nem Ver­si­che­rungs­mak­ler M zur wei­te­ren Veranlassung.

An die­ser Stel­le ein klei­ner Exkurs:
M hat­te sei­ne Mak­ler GmbH zwi­schen­zeit­lich an den Erwer­ber V ver­kauft, der nun geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter war.
M, der das Fahr­zeug­heft erhal­ten hat­te, war für die Pha­se des Über­gangs aber auf gering­fü­gi­ger Basis bei V angestellt.
Somit war er Erfül­lungs­ge­hil­fe von V, der infol­ge­des­sen für den Scha­den ein­zu­ste­hen hat.

Rund ein­ein­halb Jah­re spä­ter kam es an dem Wohn­ge­bäu­de von K zu einem ver­hee­ren­den Brand, bei dem auch Fahr­zeu­ge aus der Old­ti­mer­samm­lung völ­lig abbrann­ten. Nun stell­te sich her­aus, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz für eines der Fahr­zeu­ge bestand, da das Fahr­zeug­heft damals von M nicht an den Ver­si­che­rer wei­ter­ge­lei­tet wur­de. Man kann vom berühm­ten Glück im Unglück spre­chen, dass nur ein Fahr­zeug der in dem Fahr­zeug­heft genann­ten Fahr­zeu­ge betrof­fen war.

Zu die­sem Zeit­punkt war M nicht mehr Mit­ar­bei­ter von V, son­dern war nun selbst wie­der gewer­be­trei­ben­der Ver­si­che­rungs­mak­ler in eige­nem Namen. Das mach­te den Vor­gang anfangs ein wenig undurch­sich­tig, konn­te jedoch in einem ange­neh­men Gespräch mit V schnell geklärt werden.

Dass K neben der Haft­pflicht­ver­si­che­rung ursprüng­lich auch eine Teil­kas­ko­ver­si­che­rung wünsch­te, liess sich klar aus der Kor­re­spon­denz erken­nen. Auch war das Fahr­zeug vor der Zulas­sungs­än­de­rung durch­ge­hend bei einem ande­ren Ver­si­che­rer teilkaskoversichert.

Ein Gut­ach­ter bezif­fer­te den Scha­den schliess­lich auf 35.000 EUR, den K von M nun­mehr ein­for­der­te. Letzt­lich war hier aber die VSH von V her­an­zu­zie­hen. Wie gut, dass bei­de bei CGPA ver­si­chert waren und sind.

Nach Klä­rung der Haf­tung und Deckung wur­de der Anspruch­stel­ler mit einem Abzug der Selbst­be­tei­li­gung aus der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung und der ein­ge­spar­ten Prä­mie entschädigt.

 

 

 

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