Die Krux mit den roten Kennzeichen
Die Vermittlung von Versicherungsschutz für rote Kennzeichen führt regelmäßig zu Haftungsfällen, mit denen sich dann der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zu beschäftigen hat. Das kann beispielsweise ein Beratungsfehler im Rahmen einer Handel- und Handwerkpolice sein oder wie in diesem Fall bei einem Privatkunden.
Was war passiert?
Der Kunde K unterhielt verschiedene Oldtimer, von denen jedes Fahrzeug einzeln versichert war. Nach und nach sollte eine Umstellung dahingehend erfolgen, dass nur noch ein einzelnes rotes Kennzeichen vorhanden sein soll, welches dann bei einer Ausfahrt mit dem Oldtimer an das entsprechende Fahrzeug montiert wird.
In einem solchen Fall erfolgt die Zulassung nicht wie gewöhnlich mit einer evb, sondern vielmehr erhält der Fahrzeuginhaber bei der Zulassungsstelle ein Fahrzeugheft, in welches diejenigen Fahrzeuge eingetragen werden, die von dem roten Kennzeichen umfasst sind.
Dieses Fahrzeugheft übergab K seinem Versicherungsmakler M zur weiteren Veranlassung.
An dieser Stelle ein kleiner Exkurs:
M hatte seine Makler GmbH zwischenzeitlich an den Erwerber V verkauft, der nun geschäftsführender Gesellschafter war.
M, der das Fahrzeugheft erhalten hatte, war für die Phase des Übergangs aber auf geringfügiger Basis bei V angestellt.
Somit war er Erfüllungsgehilfe von V, der infolgedessen für den Schaden einzustehen hat.
Rund eineinhalb Jahre später kam es an dem Wohngebäude von K zu einem verheerenden Brand, bei dem auch Fahrzeuge aus der Oldtimersammlung völlig abbrannten. Nun stellte sich heraus, dass kein Versicherungsschutz für eines der Fahrzeuge bestand, da das Fahrzeugheft damals von M nicht an den Versicherer weitergeleitet wurde. Man kann vom berühmten Glück im Unglück sprechen, dass nur ein Fahrzeug der in dem Fahrzeugheft genannten Fahrzeuge betroffen war.
Zu diesem Zeitpunkt war M nicht mehr Mitarbeiter von V, sondern war nun selbst wieder gewerbetreibender Versicherungsmakler in eigenem Namen. Das machte den Vorgang anfangs ein wenig undurchsichtig, konnte jedoch in einem angenehmen Gespräch mit V schnell geklärt werden.
Dass K neben der Haftpflichtversicherung ursprünglich auch eine Teilkaskoversicherung wünschte, liess sich klar aus der Korrespondenz erkennen. Auch war das Fahrzeug vor der Zulassungsänderung durchgehend bei einem anderen Versicherer teilkaskoversichert.
Ein Gutachter bezifferte den Schaden schliesslich auf 35.000 EUR, den K von M nunmehr einforderte. Letztlich war hier aber die VSH von V heranzuziehen. Wie gut, dass beide bei CGPA versichert waren und sind.
Nach Klärung der Haftung und Deckung wurde der Anspruchsteller mit einem Abzug der Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung und der eingesparten Prämie entschädigt.










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