Nach­dem wir in unse­rem letz­ten Pres­se­ar­ti­kel dar­auf hin­ge­wie­sen haben, auf wel­che Leis­tungs­er­wei­te­run­gen in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen man als Versicherungsmakler*in in sei­ner eige­nen VSH ach­ten soll­te, wol­len wir heu­te dar­stel­len, wel­che Deckungs­lü­cken in Alt­ver­trä­gen schlum­mern können.

Regel­mä­ßig wer­den uns Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vor­ge­legt mit der Bit­te, den Unter­schied zu unse­ren eige­nen VSH-Kon­zep­ten zu ver­deut­li­chen. Nicht nur, dass vie­le Erwei­te­run­gen feh­len, die man heu­te schon fast als Stan­dard anse­hen kann, sind in län­ger bestehen­den Ver­trä­gen Klau­seln ent­hal­ten, die auf den ers­ten Blick gar nicht nega­tiv auffallen.

Bei nähe­rem Betrach­ten – oder viel­leicht nach einem nicht ver­si­cher­ten Scha­den­fall – jedoch sieht man den Unter­schied zu moder­nen VSH-Kon­zep­ten. Allei­ne die letz­ten drei uns vor­ge­leg­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hiel­ten die nach­ste­hen­den Klau­seln, die wir Ihnen auf kei­nen Fall emp­feh­len möchten:

  • Defi­ni­ti­on des Verstoßes:
    „Als bekann­ter Ver­stoß gilt ein Vor­komm­nis, wenn es vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von ver­si­cher­ten Per­so­nen, sei­nen Gesell­schaf­tern / Mit­in­ha­bern, als – wenn auch nur mög­li­cher­wei­se – objek­tiv fehl­sam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehl­sam bezeich­net wor­den ist, auch wenn Scha­den­er­satz­an­sprü­che weder erho­ben noch ange­droht noch befürch­tet wor­den sind.“

Der Ver­stoß gilt als Scha­den­fall in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Da hier­an auch die Mel­de­frist eines Scha­dens geknüpft ist, gebührt die­ser Klau­sel beson­de­re Auf­merk­sam­keit. Gemäß der obi­gen For­mu­lie­rung wür­de bei­spiels­wei­se schon ein nega­ti­ver Pres­se­ar­ti­kel über ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aus­rei­chen, um einen Scha­den­fall mel­den zu müs­sen. Böse Zun­gen behaup­ten, bei Vor­lie­gen die­ser Klau­sel müss­te man daher zu jedem Ver­si­che­rungs­an­trag auch gleich eine Scha­den­an­zei­ge bei sei­nem VSH-Ver­si­che­rer einreichen.

Bri­sant wird dies in Ver­bin­dung mit der Mel­de­pflicht eines Schadens:

  • Kei­ne ver­bes­ser­te Anzei­ge eines Schadenfalls:
    „Jeder Ver­si­che­rungs­fall ist dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb einer Woche, in Text­form anzuzeigen.“

Ein Vor­komm­nis, bei dem gar kei­ne Scha­den­er­satz­an­sprü­che zu befürch­ten sind, muss hier also inner­halb einer Woche gemel­det wer­den. Die Kom­bi­na­ti­on die­ser bei­den Klau­seln ist für den Ver­si­che­rungs­neh­mer – also den oder die Versicherungsmakler*in – sehr gefährlich.

Ein Ver­gleich zu den Bedin­gun­gen von CGPA:

„Ver­si­che­rungs­fall im Sin­ne die­ses Ver­trags ist der Ver­stoß, der Haft­pflicht­an­sprü­che eines Drit­ten gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Fol­ge haben könn­te. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss den Ver­si­che­rer über jeden Ver­si­che­rungs­fall erst nach schrift­li­cher Inan­spruch­nah­me inner­halb einer Woche informieren.“


  • Ver­pflich­tung zur Dokumentation:
    „Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat den gesetz­li­chen Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten bei sei­ner Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler nach­zu­kom­men und im Ver­si­che­rungs­fall die Doku­men­ta­ti­on bzw. die Ver­zichts­er­klä­rung vorzulegen.“

Der Ver­si­che­rer mit die­ser Klau­sel gibt sich in einem Begleit­text zu den Bedin­gun­gen gro­ße Mühe, die­se Klau­sel als vor­teil­haft dar­zu­stel­len. Er bezieht sich dabei auf Trans­pa­renz und Klar­heit und dass es sich letzt­lich ja um eine gesetz­li­che Pflicht han­delt, die auch nur dann Aus­wir­kun­gen hat, wenn das Nicht­vor­han­den­sein eines ent­spre­chen­den Doku­ments in kau­sa­lem Zusam­men­hang zu dem ein­ge­tre­te­nen Scha­den steht. Die eigent­li­che Gefahr besteht aber unse­res Erach­tens dar­in, dass es bei einer Beweis­last­um­kehr fast unmög­lich ist, ohne Doku­men­ta­ti­on nach­zu­wei­sen, dass der Ver­mitt­ler rich­tig bera­ten hat. Daher ist ein kau­sa­ler Zusam­men­hang schnell her­ge­stellt und mit die­ser oben genann­ten Klau­sel fährt der Ver­mitt­ler ein gro­ßes Risi­ko, ohne VSH-Schutz da zu stehen.

Man darf nicht naiv sein: Aus vie­len Schrift­wech­seln mit VSH-Ver­si­che­rern wis­sen wir, dass die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on zu den ers­ten Din­gen gehört, die ein Ver­si­che­rer nach einer Scha­den­mel­dung anfor­dert. Das ist ja auch nur zu verständlich.

Ein Ver­gleich zu den Bedin­gun­gen von CGPA:
In unse­ren Bedin­gun­gen fin­det sich kei­ne sol­che Klau­sel. In unse­ren werb­li­chen Aus­sa­gen wei­sen wir dar­auf­hin, dass eine im Ein­zel­fall unter­las­se­ne Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on nicht als wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung bewer­tet wird. Glei­ches gilt, wenn der recht­zei­ti­ge Zugang beim Kun­den nicht mehr nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Bei den letz­ten drei von CGPA regu­lier­ten Fäl­len gab es jeweils kei­ne Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on zu den streit­ge­gen­ständ­li­chen Verträgen.


  • Aus­schluss Scha­den­fäl­le bei Fremdverträgen:
    „(…) aus der Bear­bei­tung von Scha­den­fäl­len außer­halb des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­wal­te­ten Versicherungsbestandes.“

Stel­len Sie sich vor, Sie betreu­en Ihren Kun­den ganz­heit­lich auf Basis eines ent­spre­chen­den Mak­ler­ver­tra­ges. Ledig­lich die KfZ-Ver­si­che­rung ist nicht in Ihrem Bestand. Sei es, weil Ihr Kun­de die­ses bei der LVM oder HUK-Coburg las­sen möch­te oder weil es eben dort noch nicht gekün­digt und umge­deckt wur­de. Die­ser Ver­trag ist dem­nach nicht in Ihrem Ver­si­che­rungs­be­stand. Nun hat Ihr Kun­de einen Scha­den erlit­ten und bit­tet Sie um Ihre Unter­stüt­zung. Pas­siert Ihnen hier ein Feh­ler – zum Bei­spiel auf­grund einer Falsch­aus­sa­ge – haben Sie mit die­ser Klau­sel kei­nen Versicherungsschutz.

Ein Ver­gleich zu den Bedin­gun­gen von CGPA:
In unse­ren Bedin­gun­gen fin­det sich kei­ne sol­che Ausschluss-Klausel.


  • Boni­täts­ri­si­ko:
    „Nicht ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che, die aus dem Boni­täts- oder Insol­venz­ri­si­ko eines Pro­dukt­ge­bers resultieren.“

Kön­nen Sie sich noch an die Insol­venz der Mann­hei­mer Lebens­ver­si­che­rung erin­nern? Im Jahr 2002 ging zum ers­ten Mal in der deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft ein Lebens­ver­si­che­rer plei­te. Heut­zu­ta­ge gibt es zwar mehr Sicher­heits­me­cha­nis­men (z.B. Sol­ven­cy II) als damals, aber Sie wis­sen selbst, wie es in der Nied­rig­zins­pha­se um Lebens­ver­si­che­rer mit alten Garan­tie­ver­trä­gen bestellt ist und wie vie­le Gesell­schaf­ten bereits von ande­ren „geschluckt“ wur­den oder ihre Bestän­de out­ges­ourct haben. Das Risi­ko ist nicht von der Hand zu wei­sen. Daher soll­te hier unbe­dingt Ver­si­che­rungs­schutz gewähr­leis­tet sein.

Ein Ver­gleich zu den Bedin­gun­gen von CGPA:
In unse­ren Bedin­gun­gen fin­det sich kei­ne sol­che Ausschluss-Klausel.


  • Ein­ge­schränk­te Über­nah­me der Nach­haf­tung von Vorverträgen:
    • “Es besteht kei­ne Rück­wärts­ver­si­che­rung für Vor­ver­trä­ge auf Basis von Claims-Made (Anspruchs­er­he­bungs­prin­zip).”
    • “Soll­te kein lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz bestehen, wird auch Ver­si­che­rungs­schutz für Haft­pflicht­an­sprü­che gewährt, die wäh­rend der Lauf­zeit die­ses Ver­tra­ges ein­tre­ten und gemel­det wer­den, wenn der zugrun­de lie­gen­de Ver­stoß wäh­rend der Lauf­zeit eines Vor­ver­tra­ges erfolgt ist und der Vor­ver­si­che­rer wegen Ablaufs der Mel­de­frist kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mehr zu gewäh­ren hat und der Ver­stoß nicht län­ger als 10 Jah­re ab Ver­trags­be­ginn die­ses Ver­tra­ges zurückliegt.”

In ein­zel­nen Pflicht­ver­si­che­rungs­be­rei­chen gemäß § 34d,f/h und i gilt jeweils eine unbe­grenz­te Nach­haf­tung vor­schrie­ben. Aller­dings erst seit der jewei­li­gen Ein­füh­rung in den Jah­ren 2007, 2013 und 2016. Zuvor galt in den ein­zel­nen Berei­chen zumeist eine zeit­lich befris­te­te Nach­haf­tung. Wer also den Risi­ko­trä­ger sei­ner VSH wech­selt und sich ver­bes­sern möch­te, soll­te dar­auf ach­ten, dass bei der soge­nann­ten Über­nah­me der Nach­haf­tung kei­ne Lücken vor­han­den sind.

Es gab bis zur Umset­zung der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler-Richt­li­nie im Jahr 2007 zum Bei­spiel einen VSH-Asse­ku­ra­deur mit Sitz in Bre­men. Die­ser bot sei­nen Kun­den eine VSH in Koope­ra­ti­on mit Lloyd´s Lon­don auf Claims-made-Basis an. Auch wenn das zeit­lich schon län­ger zurück­liegt, kann ein Kun­de den­noch einen Anspruch stel­len, der bei Vor­lie­gen der erst­ge­nann­ten Klau­sel dann nicht ver­si­chert wäre.

Die zwei­te Klau­sel schränkt den Ver­si­che­rungs­schutz — sofern zeit­li­che Lücken vor­han­den sind — aus unse­rer Sicht noch mehr ein, denn sie stellt pau­schal – also unab­hän­gig von der Scha­den­fall­de­fi­ni­ti­on – dar­auf ab, dass Ver­stö­ße, die mehr als 10 Jah­re vor Ver­si­che­rungs­be­ginn began­gen wur­den, aus­ge­schlos­sen sind.

Ein Ver­gleich zu den Bedin­gun­gen von CGPA:
„In Erwei­te­rung zu Ziff. 2.3 besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­stö­ße, die wäh­rend der Lauf­zeit aller vor­an­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge vor­ge­kom­men sind, sofern ein Vor­ver­si­che­rer auf­grund einer abge­lau­fe­nen Nach­haf­tung kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mehr zu gewäh­ren hat.“


Die­se hier auf­ge­führ­ten Klau­seln sind bestehen­den Ver­trä­gen von Versicherungsmakler*innen von drei unter­schied­li­chen Risi­ko­trä­gern ent­nom­men. Es gibt noch wei­te­re Unter­schie­de und gewiss in ande­ren VSH-Pro­duk­ten noch viel mehr. Unser Anlie­gen ist es, Sie dafür zu sen­si­bi­li­sie­ren. Und natür­lich freu­en wir uns, wenn Sie Leis­tun­gen und auch die Prä­mie ein­mal mit unse­ren VSH-Ange­bo­ten ver­glei­chen.