Chris­ti­an Hen­se­ler über die klei­nen Gefah­ren im All­tag eines Versicherungsmaklers

Als im Jahr 2007 die EU-Ver­si­che­rungs­ver­mittl­er­richt­li­nie in Deutsch­land umge­setzt wur­de, schien es fast kein ande­res Wort mehr zu geben: „Haf­tung“ war in aller Mun­de. Dabei gab es die­se natür­lich schon vor­her, nur jetzt wur­de sie schrift­lich the­ma­ti­siert. Für die Anbie­ter von Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen war dies eine Steil­vor­la­ge. Der eine oder ande­re wird sich viel­leicht noch an einen als Ske­lett ver­klei­de­ten Men­schen erin­nern, wel­cher auf der DKM her­um­lief und dabei ein Schild empor­hielt, auf wel­chem stand: Haf­tung! Auch dahin­ter stand ein Ver­si­che­rungs­mak­ler, der im Bereich VSH tätig war und so auf sich auf­merk­sam machen wollte.

Im Grun­de genom­men hat sich das bis heu­te, 13 Jah­re spä­ter, nicht geän­dert. Immer wie­der wer­den neue Pro­duk­te von Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten mit dem Ver­merk „haf­tungs­si­cher“ ange­prie­sen. Selbst Anfang des Jah­res 2020 noch nann­te ein Markt­teil­neh­mer sei­ne neue Pro­dukt­pa­let­te „Mak­ler­haf­tungs­kon­zep­te“.  Das könn­te man auch falsch ver­ste­hen und den­ken, man haf­te auto­ma­tisch, wenn man die­se Kon­zep­te vermittle.

Damit kein Miss­ver­ständ­nis auf­kommt: Natür­lich gibt es die Haf­tung eines Ver­si­che­rungs­mak­lers. Das The­ma ernährt tag­täg­lich gro­ße Anwalts­kanz­lei­en genau wie eine gro­ße Zahl an Anbie­tern von Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen. Hin und wie­der lesen wir auch in der Fach­pres­se von einem span­nen­den Ver­si­che­rungs­fall. Doch das ver­hält sich ähn­lich wie in ande­ren Ver­si­che­rungs­spar­ten: Die täg­li­chen Schä­den sind ein­fach nicht spek­ta­ku­lär genug für einen Pres­se­ar­ti­kel. Da muss es schon ein SUV sein, der in eine Men­schen­men­ge rast oder die Gas­ex­plo­si­on im Mehrfamilienhaus.

Die Haf­tung eines Ver­si­che­rungs­mak­ler ent­steht ent­we­der aus einem Bera­tungs­feh­ler oder einer Unter­las­sung. Ein Bera­tungs­feh­ler wäre bei­spiels­wei­se die Behaup­tung, der Kun­de kön­ne bei einer Basis­ren­te jeder­zeit über sein ein­ge­spar­tes Kapi­tal ver­fü­gen. Oder die Aus­sa­ge, die­se eine Vor­er­kran­kung sei nicht wich­tig und müs­se nicht ange­ge­ben wer­den. Übri­gens ein „Klas­si­ker“ in der Vermögensschaden-Haftpflicht.

Vor­sicht ist immer ange­ra­ten bei einem Wech­sel des Ver­si­che­rers. Vor allem in der Sach­ver­si­che­rung. Leis­tet der neue Ver­si­che­rer nicht im Scha­den­fall und es stellt sich her­aus, dass der Scha­den in dem bis­he­ri­gen Ver­trag ver­si­chert gewe­sen wäre, wird es unan­ge­nehm für den Ver­si­che­rungs­mak­ler. Auch dies fällt unter die Rubrik Beratungsfehler.

Eine Unter­las­sung hin­ge­gen ist in der Regel durch das Ver­ges­sen oder das Über­se­hen einer Hand­lung gekenn­zeich­net und stellt ein enor­mes Gefah­ren­po­ten­zi­al dar. Wäh­rend der Bera­tungs­feh­ler durch Kom­pe­tenz, Wei­ter­bil­dung und Spe­zia­li­sie­rung mini­ma­li­siert wird, kann kein Ver­mitt­ler behaup­ten, vor einer Unter­las­sung gefeit zu sein. Wenn Mit­ar­bei­ter im Betrieb des Ver­si­che­rungs­mak­lers vor­han­den sind, erhöht sich die­ses Risi­ko unweigerlich.

Eben­falls ein Klas­si­ker ist in die­sem Zusam­men­hang die Her­aus­ga­be einer evb. Wie wir alle wis­sen, ist dies nichts ande­res als eine vor­läu­fi­ge Deckung und beinhal­tet, sofern nichts ande­res bean­tragt wird, nur die Haft­pflicht­ver­si­che­rung in dem gesetz­lich gefor­der­ten Umfang. Wäh­rend eini­ge Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten von sich aus bereits eine Kas­ko­de­ckung inklu­die­ren, muss die­se bei ande­ren Ver­si­che­rern wie­der­um geson­dert bean­tragt wer­den. Auch die Ein­ga­be einer gewünsch­ten Kas­ko im Tarif­pro­gramm bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass die­se auch in der vor­läu­fi­gen Deckung ent­hal­ten ist. All­zu häu­fig ist dies auch ein The­ma in Mak­ler­fo­ren in sozia­len Medien.

Die größ­te Haf­tungs­ur­sa­che im Bereich der Unter­las­sung ist das Ver­ges­sen. Der Ver­mitt­ler ver­gisst zum Bei­spiel, die Fahr­rä­der in der Haus­rat­ver­si­che­rung ein­zu­schlie­ßen. Das kann eben­so der Weg­fall der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, in wel­cher die pri­va­te Haft­pflicht mit­ver­si­chert war, wegen Risi­ko­fort­fall sein und der Ver­mitt­ler über­sieht, den pri­va­ten Schutz in Auf­trag zu geben. Ein ande­res Bei­spiel ist das simp­le Nicht-Wei­ter­lei­ten eines Antrags bzw. eines vom Kun­den ange­nom­me­nen Angebots.

Viel­leicht wer­den Sie sich sagen, so etwas wür­de Ihnen nie pas­sie­ren. Aber die Grün­de dafür kön­nen ver­schie­de­ner Natur sein. Das kön­nen bei­spiels­wei­se tech­ni­sche Grün­de sein (die E‑Mail ist beim Ver­si­che­rer nie ange­kom­men), krank­heits­be­ding­te Ursa­chen (Sie sind eine Woche arbeits­un­fä­hig und ver­ges­sen den Antrag) oder ganz ein­fach: Der Antrag ver­hed­dert sich in einer Büro­klam­mer und wird mit einem ande­ren Vor­gang falsch abgelegt.

Ein beson­de­rer Fall war durch die Ände­rung der Ver­mitt­ler­num­mern durch den Ver­si­che­rer ent­stan­den. Der Ver­si­che­rungs­mak­ler hat­te sei­ne Tarif­soft­ware so ein­ge­stellt, dass elek­tro­nisch erzeug­te Anträ­ge auto­ma­tisch per E‑Mail an den Ver­si­che­rer ver­sandt wur­den. Durch die Ände­rung der Ver­mitt­ler­num­mern wur­de die­ser Auto­ma­tis­mus unter­bun­den und der Ver­mitt­ler hät­te die Num­mer manu­ell zuerst abän­dern müs­sen in sei­nem Pro­gramm. Zwar wur­de der Ver­mitt­ler per E‑Mail dar­über infor­miert, dass der Antrag nicht zuge­stellt wer­den kann, aber auf­grund des immer glei­chen Auf­baus der E‑Mail ist ihm dies nicht auf­ge­fal­len und der Kun­de hat­te kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für den im Anschluss ent­stan­de­nen Schaden.

Den­noch gilt bei allem vor­han­de­nen Haf­tungs­po­ten­zi­al: Zunächst muss der Ver­mitt­ler einen Feh­ler (Bera­tungs­feh­ler oder Unter­las­sung) bege­hen. Dann muss auf­grund die­ses Feh­lers dem Kun­den ein Scha­den ent­ste­hen, der nicht vom Ver­si­che­rer regu­liert wird. Und dann muss auch noch der Kun­de einen Haft­pflicht­an­spruch an sei­nen Ver­mitt­ler her­an­tra­gen. Zwei­fels­oh­ne pas­siert dies bei rund 46.000 Mak­lern häu­fig genug. Den­noch sind die Scha­den­quo­ten in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung grund­sätz­lich gut.

Den­ken Sie also immer dar­an: Das „haf­tungs­si­chers­te“ Pro­dukt nutzt Ihnen nichts, wenn Sie ver­ges­sen, den Antrag an den Ver­si­che­rer weiterzuleiten!